Zum Thema „Überführer-Lizenz“ und Bootsverleih beim Gasthof (später Hotel) Scholastika

aus dem Buch von Pater Thomas Naupp

Vom Flößen, Überführen, Segeln
und vergnüglichen Rudern am Achensee.

Tirols größter See in transportwirtschaftlicher Hinsicht
von 1800 bis zum Verkauf 1919 (S. 57–62)

 

Laut eines alten Dokumentes ergab sich für den Gasthof Scholastika (ab 1880 „Grand-Hotel“) nur das Recht des Güter-nicht aber des Personentransportes. Abt Pirmin Pockstaller scheint sich aber mehr daran gestoßen zu haben, dass die dortige Wirtin, Scholastika Hochmayr (1816 -  1881), eine Nichte von Maria Scholastika Aschbacher (1788 - 1850), der Namensgeberin dieses Gasthau­ses, die angeblich vorgekommenen Personentransporte nicht dem Eigentü­mer des Achensees, dem Stift Fiecht, angezeigt hatte. Hier die Vorwürfe und Anmahnungen (6. Mai 1862) des Fiechter Prälaten: „Ich ersuche Sie, mir Ihre Berechtigung der Haltung von zwei Schiffen am Achensee vorzulegen. Es ist uns nämlich zu Ohren gekommen, dass Sie im vorigen Sommer diese Schif­fe, die Sie außerdem hätten dem Eigentümer (Stift Fiecht) anzeigen müssen, auch für den Personentransport benutzt haben. Aus dem k. k. Regierungs-Dekret von 1725 und aus dem Gebäude-Versteigerungs-Edikt der k. bair. Re­gierung vom 11. September 1808 kann man allerdings entnehmen, dass bei dem ehemaligen Zollhause, dessen Besitzerin Sie sind, wohl das Recht der Güter-Schifffahrt bestand, jedoch das Recht der Überfuhr aus den vorliegenden Akten nicht hervorgeht“.

Am 13. Juni 1862 wird Pockstaller noch konkreter, indem er schreibt: „Die in unserer Zeit erfolgte Vermehrung der Schiffchen auf dem Achensee, welche einerseits eine Beeinträchtigung des Eigentumsrechtes mit sich bringt, da der See-Eigentümer um eine Bewilligung nicht begrüßt wurde, andererseits für die Fischerei offenbar nachteilig ist, veranlasst mich, mit jenen Parteien, welche Schiffchen halten, diesfalls Bestimmungen festzusetzen. Was nun die dem ehemaligen Zoll-, nun Gasthaus, dessen Besitzerin Sie sind, zustehende Schifffahrts-Gerechtigkeit anbelangt, wurde eine solche laut hier vorliegenden Schriften von der ehemaligen Landesherrschaft, welche den See nur lehens­weise besaß, den früheren Besitzern lediglich in der Eigenschaft als Zollein­nehmer zum Berufe der Güter-Fracht eingeräumt.

Eine Ausdehnung der Schifffahrt von diesem nun nicht mehr bestehenden Zwe­cke auf einen anderen, der erst in neuester Zeit mit dem Gebrauche der Som­merfrische am See sich gebildet, kann ohne Bewilligung des Eigentümers eine solche nicht wohl stattfinden.